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Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld wegen offenen E-Mailverteiler

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 27.09.2014 von Nina Kill M. Sc.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

Hintergrund ist der Versand einer E-Mail durch eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens. Sie hatte an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasste, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachten und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde. Dies war nicht nur für die betroffenen Kunden ärgerlich, sondern auch ein klarer Verstoß gegen das BDSG.

Denn E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

In seiner Pressemitteilung machte das BayLDA darauf aufmerksam, dass die Eintragung der EMail- Adressen in das „BCC-Feld“ rechtskonform sei, da die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt werde und nicht mehr erkennbar sei, an wen diese Mail sonst noch geschickt werde.

Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.

Quelle: Pressemitteilung des BayLDA