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Gerichtsurteil bestätigt Klarnamenzwang bei Facebook

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 24.04.2013 von Nina Kill M. Sc.

Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig darf Facebook weiterhin von seinen Usern verlangen, dass sie sich mit dem echten Namen anmelden (Az. 4 MB 10/13 und 4 MB 11/13). Geklagt hatte das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein, das nun zum wiederholten Male eine Niederlage erlitt.

Grundsätzlich sehen die Nutzungsbedingungen von Facebook vor, dass Netzwerkverwalter Nutzerkonten sperren dürfen, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass ein Name kein Klarname sei, und dass offensichtliche Fantasienamen aussortiert werden. Zudem werden Nutzer, die mit dem Neuling befreundet sind, von Facebook gefragt, ob diejenige Person tatsächlich wie angegeben heißt. Das ULD hatte Facebook aufgefordert, gemäß deutschen Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetzden den Nutzern auch eine Registrierung mit Psyeudonym zu erlauben, und mit einem Zwangsgeld in fünfstelliger Höhe gedroht.

Doch auch in der zweiten Instanz entschieden die Richter nun, dass das Vorgehen von Facebook rechtens sei. Denn die deutschen Datenschutzgesetzte gelten nicht für Facebook. Die Datenverarbeitung finde nämlich in Irland statt, gültig sei daher irisches Recht.

Quelle: Oberverwaltungsgerichtes Schleswig