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Unterlassungserklärung für die Zusendung von E-Mail-Werbung gilt umfassend

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 21.08.2013 von Nina Kill M. Sc.

Eine Unterlassungserklärung schützt den Kläger umfassend vor Werbe-E-Mails des Beklagten, ohne dass er den Beklagten über seine Adressen informieren und auf dem Laufenden halten muss. Dies entschied nun das Landgericht Hagen.

Im vorliegenden Fall waren sich beide Parteien einig, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten und ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls entsprechend § 7 Abs. 3 UWG unter Nichtkonkurrenten einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Adressaten darstellt. Strittig war, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die von dem Beklagten vorgerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung vom 13.11.2012, beschränkt auf E-Mail-Adressen des Klägers unter der Domain „…@mkevent.de“, beseitigt worden ist. Der Beklagte hatte seine Bereitschaft erklärt, die Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains entsprechend zu erweitern. Der Kläger dagegen forderte, die Versendung von E-Mail-Werbung an sich zu untersagen.

Tatsächlich folgte das Gericht nicht der Argumentation des Beklagten, es sei Sache des Klägers, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem der Kläger den Beklagten immer aktuell über seine jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit sie aus den Adresslisten des Beklagten gelöscht werden könnten. Der Gesetzgeber hat in § 7 UWG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. Wie der Beklagte es sicherstellt, dass der Kläger von ihm keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibt dabei ihm überlassen.

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 10.05.2013 – Az.: 1 S 38/13