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Verstärktes Vorgehen des BayLDA gegen belästigende Werbung

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 11.12.2014 von Nina Kill M. Sc.

Weihnachtszeit ist Werbezeit – und für das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit Sitz in Ansbach offensichtlich Anlass, mit Bußgeldverfahren verstärkt gegen unerwünschte Werbung vorzugehen. In seiner Pressemeldung vom 25.11.2014 weist das BayLDA dabei deutlich auf die gesetzlichen Regelungen durch das BDSG und das UWG hin, an die Unternehmen sich halten müssen.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen Werbung mittels Telefon, Fax oder elektronischer Post (SMS, eMail), für die gemäß § 7 (2) Abs. 3 eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung zwingend erforderlich ist, und Werbung per Post, die ohne Einwilligung an den Adressaten verschickt werden kann, aber ein Widerspruchsrecht beinhalten muss. Erfolgt eine werbliche Ansprache per Telefon, eMail. etc. oder missachtet ein Unternehmen den beim ihm eingegangenen Widerspruch eines Verbrauchers gegen die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken, kann es zu Bußgeldverfahren seitens der Aufsichtsbehörden kommen. Das BayLDA kündigte nun für die Zukunft ein schärferes Vorgehen an, da die Anzahl begründeter Beschwerden von Verbrauchern nach wie vor nicht zurückgeht.

Werbetreibende sollten beachten, dass es nicht Bußgeldverfahren durch eine Aufsichtsbehörde die Folge sein können, sondern auch Abmahnverfahren durch Verbraucherschutzzentralen (manchmal leider auch durch Konkurrenz oder spezialisierte Anwälte). Maßnahmen zur Verkaufsförderung sollten daher auch aus rechtlicher Hinsicht sorgfältig geplant werden. Einen guten Einblick in die rechtlichen Grundlagen und zahlreiche Gestaltungshinweise geben dabei die „Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“, (herausgegeben vom Düsseldorfer Kreis) sowie die „eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing“, (herausgegeben von eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.). Eines sollten Werbetreibende auch nicht vergessen: der Begriff „belästigende Werbung“ ist nicht nur ein juristischer Begriff, sondern das, was viele Verbraucher vor allem angesichts von unseriösen Anrufen und der Flut von eMails empfinden. Wer nur die Kunden anspricht, die eingewilligt haben, erreicht auch die, die sich wirklich für sein Angebot interessieren.

Links zu den o.g. Broschüren (kostenloser Download):

Düsseldorfer Kreis: https://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf

eco e.V.: https://certified-senders.eu/wp-content/uploads/2014/03/Marketing-Richtlinie.pdf

Quelle: 

https://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/p_archiv/2014/pm014.html