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Notfall AGB

§ 1 Vertrag

Durch Ihren Anruf bei der Notfallhotline oder durch Ihre Bestätigung auf einem anderen Weg kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande. Im Rahmen des Vertrags erbringen wir Dienstleistungen und Beratungsleistungen zur Klärung der Situation, entfernen Angreifer aus Systemen, klären Sicherheitsvorfälle auf, finden Einfallstore und schließen Schwachstellen.

Dieser Vertrag läuft grundsätzlich unbefristet, kann durch beide Seiten mit zwei Wochen Frist zum Ende jedes Monats gekündigt werden.

§ 2 Vergütung

Für unsere Tätigkeit fällt eine Vergütung in folgender Höhe an:

  • Einmalig 360 Euro als Einsatzpauschale für die Alarmierung.
  • 108 Euro pro angefangener halben Stunde, die durch uns erbracht wird.
  • 0,50 Euro pro Kilometer und Person bei notwendigen Reisen (gerechnet wird dabei die schnellste Straßenverbindung zwischen dem Einsatzort und der Grenzstraße 26b, 06112 Halle, Deutschland)
  • 144 Euro pro Übernachtung und Person bei notwendigen Übernachtungen in Deutschland und Österreich, 180 Euro in der Schweiz
  • 1,50 Euro pro Kilometer und Kurierfahrt bei notwendigen Kurierdienstleistungen (gerechnet wird dabei die schnellste Straßenverbindung zwischen dem Abhol- bzw. Ablieferort und der Märkischen Straße 212-218, 44141 Dortmund, Deutschland)

jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird am Montag der Folgewoche für alle in der vorigen Woche erbrachten Dienstleistungen mit Rechnung abgerechnet, die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 3 Auslagen

Unsere Auslagen sind durch Sie zu ersetzen, soweit sie nicht durch Pauschalbeträge für Einsatz, Arbeitsleistung, Reisen, Übernachtungen und Kurierdienstleistungen abgedeckt werden. Wir berücksichtigen dabei die Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Gegenstände und Lizenzen, die in diesem Rahmen angeschafft werden, können Ihnen nach Abschluss des Auftrags ausgehändigt werden.

§ 4 Haftungsausschluss

Wir haften nicht für Schäden, die durch unsere Leistung entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von uns, unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer gesetzlichen Vertreter. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haften wir uneingeschränkt. Ebenso haften wir für die Verletung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten), dabei ist die Haftung auf die Höhe typisch vorhersehbarer Fehler beschränkt.

§ 5 Vertraulichkeit

Wir verpflichten uns, über alle Informationen, die und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für Sie bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um Sie selbst oder Ihre Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass Sie uns von dieser Schweigepflicht entbinden, Sie diese Informationen selbst an Dritte weitergegeben haben oder die Informationen anderweitig an die Öffentlichkeit gelangt sind.

Wir verpflichten uns weiterhin, alle uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere in Orientierung am Stand der Technik dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen können. Unterlagen sind auf Anfrage zurückzugeben oder sicher zu vernichten, Daten sind nach anerkannten Standards zu löschen.

Wir verpflichten uns, uns anvertraute persönliche Daten nur im Rahmen unserer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Wegfall des Grundes, warum sie verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.

Diese Verpflichtungen gelten unbefristet und auch nach dem Ende etwaiger anderer Verträge.

§ 6 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dortmund. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.