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Auch für Wohlfahrtsverband gilt: kein Anruf ohne Zustimmung

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 11.04.2013 von Nina Kill M. Sc.

Dass Werbeanrufe ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig sind und auch Verstöße entsprechend geahndet werden, bekam nun auch eine wohltätige Organisation zu spüren. Bei dem Beklagten handelte es sich um eine dem Malteserorden und seinen wohltätigen Zielen verbundene gemeinnützige Organisation. Unter anderem ist sie im Bereich der Versorgung behinderter und älterer Menschen stätig und bietet Hausnotrufdienste an.

Im konkret vorliegenden Fall rief eine Call-Center-Agentin bei einem älteren Ehepaar an, um sie über das Thema Hausnotruf zu informieren. Laut Darstellung des Verbandes hatte die Ehefrau zuvor an einer an einer Marktbefragung teilgenommen und gegen Ende die Frage bejaht, ob sie von Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen über Assistenzsysteme und Hilfsmittel in der Häuslichkeit telefonisch angesprochen werden wolle, was elektronisch auch erfasst worden sei.

Das Ehepaar selber sah in dem Anruf eine unzumutbare Belästigung und erhielt hier vom OLG Köln Recht (Az.: 6 U 69/12) Recht: während das Unternehmen die Einwilligung nicht beweisen konnte, konnte die Ehefrau glaubhaft nachweisen, zu dem angeblichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein. Auch der Argumentation des Verbandes, er verfolge wohltätige und religiöse Motive, folgte das Gericht nicht. Der Verband trete mit anderen Anbietern in einen gewissen Wettbewerb, so dass für ihn ebenfalls die allgemeinen Gesetze gelten würden. Somit bestehe auch für gemeinnützige Einrichtungen das Verbot, Telefonanrufe ohne eine vorherige Einwilligung vorzunehmen.

Gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb benötigt ein Unternehmen für den telefonischen Kontakt mit Verbrauchern die ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Die Einwilligung muss vor dem Anruf vorliegen, sie muss auch bei Bestandskunden eingeholt werden. Der Werbeanruf darf sich nur auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, für die der Verbraucher seine Zustimmung erteilt hat. Die Beweispflicht liegt beim Unternehmen.

Ergänzung

Widerrufsrecht Juni 2014

Düsseldorfer Kreis: Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke

ECO Richtlinie für zulässiges eMail-Marketing

Urteil des VG Berlin 07.05.2014 (AZ: VG 1 K 253.12): telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellt.