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Automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch Freistaat Bayern zulässig

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 07.01.2015 von Nina Kill M. Sc.

An insgesamt 12 Standorten setzt der Freistaat Bayern stationäre und mobile Geräte zur Erfassung von Kennzeichen ein. Dass dies rechtens ist, befand nun das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 22.10.2014. Der Kläger, ein Autofahrer mit Wohnsitz in Österreich und nach eigenen Angaben häufig in Bayern unterwegs, war bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert. Durch das angewendete Verfahren, bei dem der das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs erfasst und mit verschiedenen, auf stationären oder mobilen Rechnern gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen wird, fühlte er sich in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Falle einer Nichtübereinstimmung des Kennzeichens mit einer der Fahndungsdateien, es technisch und rechtlich gesichert sei, dass dieses Kennzeichen anonym bleibt und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht wird. In den Fällen, in denen eine Übereinstimmung angezeigt wird, ein im Anschluss vorgenommener manueller Vergleich aber die Übereinstimmung nicht bestätigt, werden die Daten durch einen Polizeibeamten gelöscht. Nur wenn der weitere Abgleich die Übereinstimmung bestätigt, werden diese für weitere polizeiliche Maßnahmen gespeichert und genutzt. Da die Daten des Klägers nicht in Fahndungsdateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit besteht, dass diese dort gespeichert werden könnten, sah das Gericht das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014