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Die Änderungen im „Unterlassungsklagengesetz“ und die Folgen für den Datenschutz im Unternehmen

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 01.09.2015 von Nina Kill M. Sc.

Mit ihrem im Februar verabschiedeten Entwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ hat die Bundesregierung umgehend Kritik aus der Privatwirtschaft hervorgerufen. Stein des Anstoßes ist vor allem das im Gesetz enthaltene „Verbandsklagerecht“. Doch was steht tatsächlich hinter dem Wortungetüm?

Der Grund ist durchaus berechtigt: immer mehr Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr Daten von Privatpersonen, und dies nicht nur zwecks „Begründung, Durchführung oder Beendigung … eines Schuldverhältnisses“ nach § 28 BDSG, sondern vor allem „um Werbung noch passgenauer anzubieten“. Die Betroffenen werden nicht unbedingt gefragt, die Datenerhebung dringt zwischenzeitlich tief in das Privatleben der Betroffenen ein. Erst im November 2014 beklagte das BayLDA, dass die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgeht und kündigte härteres Vorgehen an.

Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzesentwurf nicht nur mit der technologischen Entwicklung und der damit nachweislich einhergehenden, massiven Persönlichkeitsverletzung des einzelnen (dem Kerngedanken des Datenschutzes), sondern auch damit, dass Verbraucher zwar einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) gegen einen Unternehmer, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, haben, aber kaum Handhabe, wenn ein Unternehmen datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletzt. Denn ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG besteht nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen. So regelt der neue Entwurf nun wie folgt:

datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG

Die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz sollen erleichtert, ihre missbräuchliche Geltendmachung (Unzulässigkeit von Ansprüchen, die in erster Linie dazu dienen, kosten für die Rechtsverfolgung entstehen zu lassen) gleichzeitig verhindert werden.

Die Erfordernis der „Schriftform“ in den §§ 309 und 675a BGB wird durch die „Textform“ ersetzt. Dies soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass eMail und Fax genauso rechtsgültig sind wie ein eigenhändig unterschriebener Brief.

Möglich ist nun bei Rechtsverletzungen im Sinne des § 2 UKlaG nicht nur eine Klage auf Unterlassung, sondern auch auf „Beseitigung“. Ein ähnlicher „Beseitigungsanspruch“ findet sich auch in § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Mit der Definition von datenschutzrechtlichen Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG unterliegen diese dem Verbandsklagerecht (§ 3 UKlaG). Im Gesetzesentwurf wird dieses explizit hervorgehoben: „denn“, so begründet das Gesetz, „eine flächendeckende Kontrolle (durch die Aufsichtsbehörden) scheidet aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfangs ihrer Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aus. Verbraucher wiederum scheuen aber häufig die Kosten und Mühen, die notwendig sind, um diese Ansprüche durchzusetzen.“

Die Kritik der Unternehmerverbände entzündet sich gerade an diesem letzten Punkt, der es Verbraucherverbänden und Kammern erlaubt, künftig gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer vorzugehen. Nicht zu Unrecht betont die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., dass „Datenschutz der Notwendigkeit gerecht werden müsse, dass der Einzelne als am Sozialleben Teilhabender zwangsläufig Daten preisgebe, andererseits aber in seinen Persönlichkeitsrechten geschützt werde. Die dabei erforderliche Interessenabwägung sei nicht die Aufgabe von Verbraucherschutzverbänden, welche als „Parteivertreter“ aufträten“. Auch die Frage der DGRI, ob Datenschutzverstöße nicht besser durch (unabhängige) Aufsichtsbehörden geahndet werden können, ist mehr als berechtigt, zumal sich angesichts von 16 Landesbehörden und einer Bundesbehörde nicht erschließt, warum diese von einer flächendeckenden Kontrolle überfordert sein sollten. Wie wirkungsvoll Aufsichtsbehörden agieren können, zeigte ein erst kürzlich abgeschlossenes Bußgeldverfahren des LfDI Rheinland-Pfalz gegen die DeBeKa. Die Bitkom beklagt in ihrer Stellungnahme, dass das Nebeneinander von Verbraucherschutz und Datenschutz zu Rechtsunsicherheit führt, da unklar sei, wie bei unterschiedlichen Auffassungen eines Verbraucherverbandes und einer Aufsichtsbehörde vor Gericht verfahren zu sei.

Der deutsche Richterbund hingegen begrüßt die Gesetzesänderungen durchaus als Fortschritt für die Durchsetzung eines besseren Datenschutzes, auch wenn er einräumt, dass „die kollektive Form der Rechtsverfolgung in einer auf Durchsetzung individueller Rechte gerichteten Rechtsordnung an sich ein Fremdkörper sei“ und die Befürchtung äußert, dass die Neuregelung zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung für die Gerichte führen könne. Welche Folgen die Neuregelungen tatsächlich haben werden, wird sich erst nach Einführung der Änderungen und den ersten, auf den Gesetzesänderungen basierenden Gerichtsurteilen zeigen.

Weiterführende Links:

Gesetzesentwurf des BMs für Justiz und Verbarucherschutz und Stellungnahme Deutscher Richterbund

Stellungnahme BITKOM e.V.

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.Quelle: www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP18/D/Datenschutz.html