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HinSchG: Frist zur Einrichtung der internen Meldestelle vor vier Wochen abgelaufen

Nina Khan

Veröffentlicht am 16.01.2024 von Nina Khan

Seit dem 17. Dezember 2023 sind alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitende angehalten, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) durch die Einrichtung einer internen Meldestelle umzusetzen. Demnach müssen Mitarbeitende Hinweise zu unternehmerischen Defiziten sanktionsfrei melden können, auf Wunsch auch anonym in der Position als Whistleblower.

Was ist der Hintergrund?

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) vom 23. Oktober 2019 hat einen wegweisenden Schritt im Hinblick auf den Schutz von Whistleblowern in Europa dargestellt. Sie legt fest, dass EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2021 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Interessen von Personen zu wahren, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In Deutschland fand die Umsetzung dieser Richtlinie in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) statt. Die Übergangsfrist zur Einrichtung einer internen Meldestelle gemäß HinSchG endete am 17.12.2023.

Wer wird im Sinne des HinSchG geschützt?

Gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes sind die schützenden Personen sogenannte „Whistleblower“ oder „Hinweisgebende“. Whistleblower sind Personen, die Verstöße gegen geltendes Recht oder ethische Standards in ihren Organisationen oder Unternehmen melden. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug, Umweltverschmutzung und anderen Missständen, die ansonsten unentdeckt bleiben könnten. Per Gesetz geschützt sind alle Arbeitnehmerinnen sowie alle externen Personen, die in einem beruflichen Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen (Bewerber:innen, Dienstleister:innen, Geschäftspartner:innen, Praktikanten:innen, Gesellschafter:innen) und die eine Meldung über einen Verstoß an die interne oder externe Meldestelle senden. Auch das Melden eines begründeten Verdachts ist schützenswert. Der Begriff „Arbeitnehmer:innen“ umfasst leitende Angestellte, Auszubildende, überlassene Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, die ähnlich wie Arbeitnehmende behandelt werden sowie auch Personen in leitenden Positionen.

Meldemöglichkeiten und Meldestellen

Das HinSchG verlangt von Unternehmen und Organisationen die Einrichtung interner Meldestellen für Hinweisgebende. Dies dient der Gewährleistung eines effizienten, vertraulichen und sicheren Meldewegs für Verstöße gegen das Unionsrecht. Die Meldestellen sollen es den Whistleblowern ermöglichen, Missstände angemessen zu melden und dabei ihre Identität zu schützen. Unternehmen und Organisationen haben die Möglichkeit, eine bestehende Meldestelle zu nutzen oder eine spezielle Hinweisgeberstelle einzurichten.

Sanktionen bei Verstößen

Das HinSchG sieht Sanktionen für Unternehmen und Organisationen vor, die gegen die Vorschriften des Gesetzes verstoßen. Zu diesen Sanktionen gehören Geldbußen und andere rechtliche Konsequenzen. Diese sollen sicherstellen, dass Unternehmen und Organisationen ihre Verpflichtungen zur Einrichtung von Meldestellen und zum Schutz von Hinweisgebenden ernst nehmen.

Umsetzung und Herausforderungen

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist für Unternehmen und Organisationen eine komplexe Aufgabe. Die Einrichtung geeigneter Meldestellen erfordert die Entwicklung klarer Verfahren, die Schulung von Mitarbeitenden und die Sensibilisierung für die Bedeutung des Hinweisgeberschutzes. Auch die Integration anonymer Meldewege und die Sicherstellung, dass Whistleblower vor Repressalien geschützt sind, sind entscheidende Schritte. Eine der Herausforderungen besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Hinweisgebenden und der Wahrung der Rechte der Beschuldigten zu finden. Die Möglichkeit, unbegründete oder böswillige Meldungen abzugeben, erfordert eine sorgfältige Überprüfung und Untersuchung der eingehenden Meldungen.

Inanspruchnahme einer Ombudstelle

Um personelle Ressourcen zu sparen und eine Schutz vor Sanktionen zu gewährleisten, können Unternehmen auf externe Dienstleister zurückgreifen, die nicht nur die Inbetriebnahme der internen Meldestelle übernehmen, sondern auch den administrativen Aufwand eingehender Meldungen erledigen. Die DATATREE AG steht hier als professioneller Partner zur Verfügung: Als Ombudstelle richten wir die interne Meldestelle als webbasierte Lösung für Sie ein, kommunizieren mit Hinweisgebenden, bearbeiten die Meldungen und prüfen, ob die eingehenden Meldungen unter den Schirm des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

Weitere Informationen zum Hinweisgebersystem erhalten Sie auf unserer Website.