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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): „Dieser Hinweis ist rechtlich gesehen keiner.“ Oder doch?

Nina Khan

Veröffentlicht am 02.10.2023 von Nina Khan

Max arbeitet seit vielen Jahren als Ingenieur in einem großen Technologieunternehmen. Bei einem internen Meeting erfährt er von einem Projekt, das klare Sicherheitsmängel aufweist: Daten, die nicht ordnungsgemäß verschlüsselt sind, können leicht von Dritten abgefangen oder kompromittiert werden. Aus Kostengründen aber soll das Projekt einfach weitergeführt werden. Max berichtet den Fall dem Management, seine Bedenken jedoch werden heruntergespielt. Kann Max diesen Vorfall über eine Interne Meldestelle melden?

Die Antwort lautet: Ja! Max kann und sollte den Verstoß melden. Die klaren Sicherheitsmängel in dem Projekt, insbesondere die fehlende ordnungsgemäße Verschlüsselung von sensiblen Daten, stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist Max vor sämtlichen Sanktionen gegen ihn geschützt.  

Was ist dann keine Meldung? Und woher sollen Sie das wissen?

Als Beispiel: Fordert ein Mitarbeitender über die Interne Meldestelle eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes oder ist eine Mitarbeitende mit der Arbeitszeiterfassung nicht zufrieden, fällt das nicht unter einen Hinweis nach dem HinSchG.

Das Know-how über das HinSchG müssen Sie in Ihrem Unternehmen nicht intern aufbauen. Bei unserem Hinweisgebersystem übernehmen wir als Ombudstelle alle anfallenden Posten innerhalb der Internen Meldestelle.

Darunter fallen:

  • die Abwägung der Meldung,
  • die fristgerechte Kommunikation mit dem Whistleblower,
  • die Risikoeinstufung der Meldung,
  • eine sinnvolle Maßnahmenplanung zur Beseitigung des gemeldeten Missstandes,
  • die Zusammenfassung aller Meldungen in einem jährlichen Management-Bericht.

Weitere Informationen erhalten Sie im kostenfreien Whitepaper!

Whitepaper zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch das Hinweisgbersystem

In unserem Whitepaper „Mühelos das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen“ geben wir Ihnen weitere Informationen darüber, wann ein Hinweis ein „echter“ Hinweis im Sinne des HinSchG ist und wie wir Sie dabei mit unserem Hinweisgebersystem unterstützen, diesem rechtskonform zu begegnen.
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