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Überwachung von Ebay-Aktivitäten von Hartz-IV-Empfänger durch Arbeitsagentur zulässig?

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 11.10.2014 von Nina Kill M. Sc.

Kurz vor dem Weihnachtsfest sorgt die Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Ankündigung, die Ebay-Aktivitäten von Leistungsbeziehern zu überwachen, für Aufregung. Die Bundesagentur begründet ihren Vorstoß damit, den Leistungsmißbrauch einzudämmen, und fordert hierfür die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, die den Datenabgleich mit anderen Behörden ermöglicht. Neben einer Kooperation mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das mit Hilfe eines Programms namens Xpider das Internet nach steuerpflichtigen Unternehmern untersucht und Verdachtsfälle an die Finanzämter weiterleitet, ist auch ein Datenabgleich bei Versicherungen über die Vermögensanlagen von Hartz-IV-Beziehern oder mit den Grundbuchämter angedacht. Nicht nur die Hartz-IV-Empfänger, sondern auch „sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft“ sollen nach Vorstellungen der Arbeitsagentur im Fokus der Recherchen stehen.

Seitens der Bundesagentur ist es nicht der erste Vorstoß, Leistungsempfänger anhand ihrer Aktivitäten im Netz zu überwachen. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, Peter Schaar, hatte sich bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2011/2012 dieser Thematik angenommen und darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit der Datenerhebung für die Aufgabenerfüllung in jedem Einzelfall gegeben sein muss. Auch für Jobcenter gilt dabei der Grundsatz, dass Sozialdaten zuerst beim Betroffenen zu erheben sind (§ 67ff SGB X). Dies setzt eine bewusste Mitwirkung des Betroffenen voraus, die bei einer Erhebung im Internet nicht gegeben sei. Explizit weist Schaar in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke eine zweckfremde Nutzung oft ausschließen.

Schlussfolgerung ist, dass für eine Missbrauchskontrolle erste konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen müssen, ein pauschaler Abgleich ist nicht gestattet. Jobcenter sollten Informationen aus sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsaufklärung (§ 20 SGB X) nur in Ausnahmefällen nutzen.

Für die Bundesagentur war die damalige Einschätzung anscheinend wenig zufriedenstellend. Angesichts der anvisierten Rückforderungen in Höhe von 10 Millionen Euro, die sich den beschriebenen Datenabgleich ergeben könnten, ist es nicht überraschend, dass nun ein neuer Vorstoß zur Schaffung gesetzlicher Grundlagen gewagt wird.

Quelle: Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI), 24. Tätigkeitsbericht 2011/2012, www.spiegel.de, www.faz.net