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Welche Personen fallen unter den Schutzschirm des HinSchG?

Nina Khan

Veröffentlicht am 09.10.2023 von Nina Khan

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.“* Mit Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) dürfen Mitarbeitende nicht sanktioniert werden, wenn sie als Whistleblower Missstände melden.

Wie groß ist der Kreis der zu schützenden Personen?

Um es direkt zu sagen: sehr groß.
Denn unter den Schutzschirm des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen neben den „Arbeitnehmer:innen“ (also Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen und hierfür eine Vergütung erhalten) auch Freiberufler:innen, Geschäftspartner:innen und sonstige Dritte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verpflichteten stehen, wie beispielsweise Lieferant:innen oder ehemalige Mitarbeitende.

Das Know-how über die Auflagen des HinschG müssen Sie nicht aufbauen – wir unterstützen Sie dabei durch unser Hinweisgebersystem.

Mit unserem Hinweisgebersystem übernehmen wir als Ombudstelle für Sie alle anfallenden Posten im Rahmen der Internen Meldestelle, sodass Sie Aufwand und Ressourcen sparen. Alle Infos hierzu auf einen Blick und übersichtlich erklärt, erhalten Sie auch in unserem kostenfreien Whitepaper.

Besuchen Sie gerne auch unsere Webseite zum Hinweisgebersystem.

*(Quelle: Bundesregierung Online: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/hinweisgeberschutz-2064178)