Whistleblower und Interne Meldestelle: Reicht ein Verdacht?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine Labormitarbeiterin in einem renommierten Krankenhaus beobachtet, dass Patient:innendaten in den Systemen des Labors durch Kolleg:innen verändert werden, ohne erkennbaren Grund. Ihr Verdacht wird stärker, als sie zufällig auf eine Unterhaltung zwischen zwei Kollegen stößt. Die Mitarbeiterin hört, wie sie darüber sprechen, wie sie die Abrechnungen manipulieren, um höhere Gebühren für bestimmte Tests zu erhalten. Kann die Labormitarbeiterin den Vorfall ohne Beweise melden? Und gilt der Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch bei einer Verdachtsäußerung?
Grundsätzlich gilt: Auch ein Verdacht kann über eine Interne Meldestelle geäußert werden. Voraussetzung ist, dass der Verdacht begründet ist. Dann fällt der Hinweisgebende unter den Schutzschirm vor Sanktionen durch das Hinweisgeberschutzgesetz.
Gute Alternative: Die anonyme Live-Chat-Funktion der Hinweisgeberplattform
Ist die Hemmschwelle für Mitarbeitende dennoch zu groß, um einen Verdacht zu äußern – zum Beispiel, weil sie sich nicht sicher sind, ob der Verdacht bestätigt werden kann – können sie ihren Verdacht durch die anonyme Live-Chat funktion unserer Hinweisberplattform äußern und sich von unseren Expert:innen beraten lassen. Je nach Verdacht oder Ereignis, kann der Hinweisgebende im Nachhinein entscheiden, ob er eine „echte“ Meldung abgibt.
Weitere Informationen zum Hinweisgebersystem und das Hinweisgebschutzgesetz?
Welche Funktionen hat unsere Hinweisgeberplattform noch? Warum ist es sinnvoll, wenn wir als Ombudstelle für Sie die Posten rund um die Interne Meldestelle übernehmen und wieso erleichtert Ihnen das die sanktionsfreie Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes? Alle Antworten hierauf erhalten Sie in unserem kostenfreien Whitepaper – Jetzt anfordern.